RS Vwgh 1993/3/9 92/06/0235

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Legitimation zur Beschwerdeführung können vor dem Verwaltungsgerichtshof zusammenfallen, müssen dies aber nicht (Hinweis B 9.5.1949, VwSlg 808 A/1949; B 2.7.1981, 671/80, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Parteistellung des Bf verneint und die Berufung mangels dieser Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen, konnte der Bf durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht verletzt worden sein. Aus dem Grunde der von der belangten Behörde zutreffend angenommenen fehlenden Parteistellung war die Beschwerde abzuweisen und nicht zurückzuweisen.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060235.X01

Im RIS seit

24.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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