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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Legitimation zur Beschwerdeführung können vor dem Verwaltungsgerichtshof zusammenfallen, müssen dies aber nicht (Hinweis B 9.5.1949, VwSlg 808 A/1949; B 2.7.1981, 671/80, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Parteistellung des Bf verneint und die Berufung mangels dieser Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen, konnte der Bf durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht verletzt worden sein. Aus dem Grunde der von der belangten Behörde zutreffend angenommenen fehlenden Parteistellung war die Beschwerde abzuweisen und nicht zurückzuweisen.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060235.X01Im RIS seit
24.08.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009