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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §25 litf;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0040Rechtssatz
Der VwGH hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 25 lit f Tir BauO 1989, zumal § 31 Abs 6 legcit diese Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn, eine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung des Ortsbildes oder Straßenbildes geregelt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060259.X04Im RIS seit
03.05.2001