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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 12 Abs 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, wie sich dies inbesondere auch aus § 12 Abs 4 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ergibt, der die Parteistellung auf Grundeigentümer beschränkt (Hinweis E 6.7.1981, 1219/79, VwSlg 10513 A/1981). Den Nachbarn steht es jedoch frei, eine Verletzung jener Bestimmungen, die im Sinne des § 9 Abs 1 lit g Slbg BauPolG dem Schutz des Nachbarn dienen, mit Einwendung im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen (Hinweis E 10.4.1986, 84/06/0081, E 27.6.1991, 90/06/0194). Die Einwendungen des Nachbarn betreffend fehlender Bauplatzerklärung sind daher zurückzuweisen (Hinweis E 6.7.1981, 1219/79, VwSlg 10513 A/1981). Der Nachbar hat auch kein Recht darauf, daß Baufluchtlinien im Bauplatzerklärungsverfahren festgelegt werden, sondern nur darauf, daß deren Festlegung - wie und wann immer - gesetzmäßig erfolgt (Hinweis E 17.6.1991, 90/06/0194). Diese Grundsätze gelten auch für die Festlegung der Gebäudehöhe (den Nachbarn kommt in diesem Zusammenhang kein subjektiv-öffentliches Recht zu, wohl aber besteht für ihn die Möglichkeit, im Baubewilligungsverfahren Einwendungen der nicht gesetzmäßigen Festlegung der Gebäudehöhe, wie auch jener der Nichteinhaltung der festgelegten Gebäudehöhe zu erheben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060212.X07Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009