RS Vfgh 1986/3/11 WI-15/85

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Veröffentlicht am 11.03.1986
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0300 Landtagswahl

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art95 Abs1
B-VG Art141 Abs1 lita
Oö LandtagswahlO 1985 §44 Abs3 Z1
Oö LandtagswahlO 1985 §50
Oö LandtagswahlO 1985 §45
Oö LandtagswahlO 1985 §92
Oö LandtagswahlO 1985 §93 Abs1
VfGG §68 Abs1

Rechtssatz

Art141 Abs1 B-VG; Anfechtung der Oö. Landtagswahl wegen Rechtswidrigkeiten, die nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffen; maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Anfechtungsfrist; Anfechtung zulässig

Oö. LWO; keine Gleichheitsbedenken gegen die Bestimmungen des §50 über die Reihung der wahlwerbenden Parteien bei der Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge; Parteibezeichnungen der drei kandidierenden "Grün"-Gruppierungen genügend individualisiert iS des §44 Abs3 Z1; Wertung der Einbringung mehrerer Wahlvorschläge als gleichzeitig iS des §50 Abs3 Satz 2 rechtmäßig, wenn mehrere Parteienvertreter gleichzeitig in der Einlaufstelle eintreffen und anwesend sind

Entscheidungstexte

  • W I-15/85
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.03.1986 W I-15/85

Schlagworte

Wahlen, Wahlvorschlag, Parteibezeichnung, Verhältniswahl, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:WI15.1985

Dokumentnummer

JFR_10139689_85WI0015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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