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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Tir. GVG; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §6 Abs1 litc; willkürliches Übergehen der Tatsache, daß Bf. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt; kompetenzwidrige Auslegung des §6 Abs1 litc dahingehend, daß die beabsichtigte Betriebsform der Bienenzucht "nicht als volkswirtschaftlich höherwertig" den Entzug des Kaufgrundstückes aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Verkäufers rechtfertige; willkürliche Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- und forstwirtschaftliches, Selbstbewirtschaftung, BienenzuchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B198.1983Dokumentnummer
JFR_10139689_83B00198_01