RS Vwgh 1993/3/9 91/06/0157

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;

Beachte

Besprechung in JBl Nr 10/1993, S 676 ff Besprechung in:JBl 1993/10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E VS 1993/02/11 90/06/0211 4

Stammrechtssatz

Die Kostenersatzpflicht iSd des § 44 EisbEG 1954 umfaßt nicht Kosten ungerechtfertigten Einschreitens. "Ungerechtfertigt" ist weder als "endgültig erfolglos" noch als "mutwillig" zu verstehen. Ein ungerechtfertigtes Einschreiten liegt vielmehr dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann. Hat der Enteignungsgegner Lösungsvarianten aufgezeigt, die hinsichtlich der Notwendigkeit der Enteignung (wenigstens eines Teiles der Fläche) beachtlich waren, sind die ihm entstandenen Kosten nicht durch ungerechtfertigtes Einschreiten hervorgerufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991060157.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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