RS Vwgh 1993/3/9 92/06/0227

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Vorstellungsbehörde die baubehördliche Bewilligung der beschwerdeführenden Gemeinde für die Errichtung eines näher bezeichneten Bauprojekts aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Noch vor Einbringung der von der Gemeinde erhobenen VwGH-Beschwerde ist durch die Gemeindevertretung der beschwerdeführenden Gemeinde eine neuerliche Berufungsentscheidung auf Grund eines modifizierten Bauansuchens ergangen, das der (von der belangten Behörde bekämpften) Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde Rechnung getragen hat. Auf Grund der rechtskräftigen Bewilligung des (modifizierten Bauansuchens ist - unter dem Gesichtspunkt des objektiven Beschwerderechts - ein rechtliches Interesse (eine Beschwerde) der Gemeinde zumindest in der Richtung, daß sie - wäre sie mit ihrer Beschwerde erfolgreich - die ihrer Ansicht nach zutreffende Rechtsauffassung gegenüber der belangten Behörde durchsetzen kann, zu verneinen. Dem Erkenntnis des VwGH käme demnach nur mehr akademische Bedeutung zu. Unter diesen Umständen steht aber auch jemanden, der nur ein objektives Beschwerderecht wahrnimmt, die Beschwerde an den VwGH nicht zu (siehe jedoch Vermerk zu E VS 26.6.1978, 1497/77, VwSlg 5283 F/1978, RS 3: siehe jedoch B 9.3.1993, 92/06/0227)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060227.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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