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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Vorstellungsbehörde die baubehördliche Bewilligung der beschwerdeführenden Gemeinde für die Errichtung eines näher bezeichneten Bauprojekts aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Noch vor Einbringung der von der Gemeinde erhobenen VwGH-Beschwerde ist durch die Gemeindevertretung der beschwerdeführenden Gemeinde eine neuerliche Berufungsentscheidung auf Grund eines modifizierten Bauansuchens ergangen, das der (von der belangten Behörde bekämpften) Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde Rechnung getragen hat. Auf Grund der rechtskräftigen Bewilligung des (modifizierten Bauansuchens ist - unter dem Gesichtspunkt des objektiven Beschwerderechts - ein rechtliches Interesse (eine Beschwerde) der Gemeinde zumindest in der Richtung, daß sie - wäre sie mit ihrer Beschwerde erfolgreich - die ihrer Ansicht nach zutreffende Rechtsauffassung gegenüber der belangten Behörde durchsetzen kann, zu verneinen. Dem Erkenntnis des VwGH käme demnach nur mehr akademische Bedeutung zu. Unter diesen Umständen steht aber auch jemanden, der nur ein objektives Beschwerderecht wahrnimmt, die Beschwerde an den VwGH nicht zu (siehe jedoch Vermerk zu E VS 26.6.1978, 1497/77, VwSlg 5283 F/1978, RS 3: siehe jedoch B 9.3.1993, 92/06/0227)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060227.X02Im RIS seit
03.05.2001