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61 Familienförderung, JugendfürsorgeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
FLAG §5 Abs2 erster Satz; Anspruch auf Familienbeihilfe verneint; verfassungskonforme - weite - Interpretation der in §5 Abs2 erster Satz enthaltenen Aussage geboten, ein Lehrverhältnis sei nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann nicht beihilfenschädlich, wenn es unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung des Kindes begonnen wird; keine Bedenken gegen diese Bestimmung; keine Gleichheitsverletzung; keine Eigentumsverletzung
Schlagworte
Familienlastenausgleich, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B727.1985Dokumentnummer
JFR_10139689_85B00727_01