RS Vfgh 1986/3/11 B727/85

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Veröffentlicht am 11.03.1986
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Index

61 Familienförderung, Jugendfürsorge
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
FamilienlastenausgleichsG 1967 §5 Abs2 erster Satz

Rechtssatz

FLAG §5 Abs2 erster Satz; Anspruch auf Familienbeihilfe verneint; verfassungskonforme - weite - Interpretation der in §5 Abs2 erster Satz enthaltenen Aussage geboten, ein Lehrverhältnis sei nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann nicht beihilfenschädlich, wenn es unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung des Kindes begonnen wird; keine Bedenken gegen diese Bestimmung; keine Gleichheitsverletzung; keine Eigentumsverletzung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Familienlastenausgleich, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B727.1985

Dokumentnummer

JFR_10139689_85B00727_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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