RS Vwgh 1993/3/9 92/06/0259

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauO Tir 1989 §31;
BauO Tir 1989 §44 Abs4;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0040

Rechtssatz

Für die Bewilligungsfähigkeit eines bereits (konsenslos) errichteten Projekts kommt es nicht auf die tatsächliche Situation, sondern auf das vom Antragsteller der Behörde vorgelegte Projekt an, wobei es für die Identitätsfrage des nunmehrigen, mit dem seinerzeitigen Projekt lediglich eines Vergleiches der jeweiligen Ansuchen samt angeschlossener Unterlagen bedarf, nicht aber eines Ortsaugenscheines.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060259.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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