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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird durch eine Planänderung im Berufungsverfahren der umbaute Raum nicht in der Weise vergrößert, daß das Gebäude als ein anderes anzusehen ist, liegt keine unzulässige Planänderung im Berufungsverfahren vor (Hinweis E 27.11.1990, 89/05/0026; hier Festlegung der Dachtraufe auf der Absolutkote von 511,0 statt 510,45).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060212.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009