RS Vwgh 1993/3/9 92/06/0212

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauPolG Slbg 1973 §5 Abs1 lita;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litb;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §11 Abs1;

Rechtssatz

Wird durch eine Planänderung im Berufungsverfahren der umbaute Raum nicht in der Weise vergrößert, daß das Gebäude als ein anderes anzusehen ist, liegt keine unzulässige Planänderung im Berufungsverfahren vor (Hinweis E 27.11.1990, 89/05/0026; hier Festlegung der Dachtraufe auf der Absolutkote von 511,0 statt 510,45).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060212.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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