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35 ZollrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
GeflügelwirtschaftsG; in der Regelung des §3 Abs1 ist dem Verordnungsgeber bei Erlassung der SchwellenpreisV die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens vorgeschrieben; Annahme einer inhaltlichen Bindung des BMLF an den Vorschlag des Beirates durch §3 Abs1 bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung ausgeschlossen; keine Bedenken gegen §3 Abs1; keine Bedenken dagegen, daß durch §10 Abs1 und 6 der Vertreter der "Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs" (eines Vereines nach dem VereinsG) zum Mitglied des Beirates bestellt wird; keine Bedenken (vor allem keine Gleichheitsbedenken) gegen die Regelung, wonach Festsetzung, Einhebung und Einbringung des Importausgleichs nach dem GeflügelwirtschaftsG dem BMLF - und nicht Organen der Bundesfinanzverwaltung - obliegt; keine Verpflichtung des Gesetzgebers, bei Ähnlichkeit der Zielsetzungen (Einhebung von Importausgleich nach anderen Gesetzen) für die Erreichung dieser Ziele gleichartige Systeme zu schaffen
SchwellenpreisV vom 1. Juli 1969; keine Bedenken gegen das gesetzmäßige Zustandekommen der V iS des §3 Abs1 GeflügelwirtschaftsG; Vorschreibung von Importausgleich für importierte Waren nach dem GeflügelwirtschaftsG iVm. dieser V; keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht; kein Entzug des gesetzlichen Richters
Schlagworte
Verordnungserlassung, Geflügelwirtschaft, Marktordnung, Importausgleich (Geflügel), Geflügelimport, Landwirtschaftskammern, Finanzverfahren, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B606.1983Dokumentnummer
JFR_10139687_83B00606_01