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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Parteien des aufsichtsbehördlichen Verfahrens sind berechtigt, einen kassatorischen Vorstellungsbescheid ausschließlich deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend sind (Hinweis E 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971). Die darüber hinaus geäußerten (und deshalb noch nicht mit bindender Wirkung ausgesprochenen) Rechtsansichten kann der Bf daher vor dem Verwaltungsgerichtshof (vorerst) nicht bekämpfen (Hinweis E 20.8.1992, 92/06/0118).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060192.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011