RS Vwgh 1993/3/9 92/06/0192

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Parteien des aufsichtsbehördlichen Verfahrens sind berechtigt, einen kassatorischen Vorstellungsbescheid ausschließlich deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend sind (Hinweis E 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971). Die darüber hinaus geäußerten (und deshalb noch nicht mit bindender Wirkung ausgesprochenen) Rechtsansichten kann der Bf daher vor dem Verwaltungsgerichtshof (vorerst) nicht bekämpfen (Hinweis E 20.8.1992, 92/06/0118).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060192.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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