RS Vfgh 1986/3/14 B371/85

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Veröffentlicht am 14.03.1986
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EStG 1972 §46 Abs1 Z2
F-VG 1948 §6

Rechtssatz

EStG 1972; BG BGBl. 587/1983 Abschnitt XIV (betreffend Zinsertragsteuer); geleistete Zinsertragsteuer gemäß §46 Abs1 Z2 EStG 1972 nicht auf Einkommensteuer angerechnet; Besteuerungsgegenstand der Zinsertragsteuer entspricht dem des §27 Abs1 Z4 EStG 1972; Kreis der Abgabepflichtigen identisch; untergeordnete Verschiedenartigkeiten - wie der Bestimmungen über die Steuerbemessung und die Steuererhebung - nehmen der Regelung nicht die Gleichartigkeit; Nichtanrechnung führt zu gleichheitswidriger Doppelbesteuerung - Schwierigkeiten bei der Erhebung einer der Abgaben keine Rechtfertigung; Verletzung im Gleichheitsrecht durch Unterstellen eines verfassungswidrigen Gesetzesinhalts

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Zinsertragsteuer, Doppelbesteuerung, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B371.1985

Dokumentnummer

JFR_10139686_85B00371_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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