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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0244 92/13/0245 92/13/0246 92/13/0248 92/13/0250 92/13/0249 92/13/0247 Besprechung in: AnwBl 6/1993, S 400 - S 402, S 450 - S 454;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/14/0102 B 26. Jänner 1993 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen darüber, daß der pauschalierte Schriftsatzaufwand für mehrere Säumnisbeschwerden nur einmal zusteht, wenn die Einbringung getrennter Beschwerdeschriften (entsprechend der Anzahl der erhobenen Berufungen bzw getrennt nach Abgabenart und Abgabenjahr) zur Durchsetzung der Entscheidungpflicht nicht notwendig ist.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130243.X01Im RIS seit
06.03.2002