RS Vwgh 1993/3/10 92/13/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0244 92/13/0245 92/13/0246 92/13/0248 92/13/0250 92/13/0249 92/13/0247 Besprechung in: AnwBl 6/1993, S 400 - S 402, S 450 - S 454;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/14/0102 B 26. Jänner 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, daß der pauschalierte Schriftsatzaufwand für mehrere Säumnisbeschwerden nur einmal zusteht, wenn die Einbringung getrennter Beschwerdeschriften (entsprechend der Anzahl der erhobenen Berufungen bzw getrennt nach Abgabenart und Abgabenjahr) zur Durchsetzung der Entscheidungpflicht nicht notwendig ist.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130243.X01

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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