RS Vwgh 1993/3/10 91/13/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §23 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0193 E 13. September 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Eine nachhaltige Tätigkeit liegt vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen. Die 1986 nur neun Monate währende Tätigkeit des Abgabepflichtigen stand der Nachhaltigkeit nicht entgegen, weil grundsätzlich nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die - hier wohl unbestreitbare - Absicht, sie zu wiederholen, maßgeblich ist (vgl Philipp, Komm zum GewStG, 26 Nachtrag, April 1989, Textziffer 1 - 50 und 52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130189.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten