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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0193 E 13. September 1989 RS 2Stammrechtssatz
Eine nachhaltige Tätigkeit liegt vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen. Die 1986 nur neun Monate währende Tätigkeit des Abgabepflichtigen stand der Nachhaltigkeit nicht entgegen, weil grundsätzlich nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die - hier wohl unbestreitbare - Absicht, sie zu wiederholen, maßgeblich ist (vgl Philipp, Komm zum GewStG, 26 Nachtrag, April 1989, Textziffer 1 - 50 und 52).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130189.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009