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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist zu keiner neuerlichen Vernehmung des Asylwerbers verpflichtet, wenn er keine Einwendungen gem § 14 AVG erhoben hat, sondern vielmehr am Ende der Vernehmung mit seiner Unterschrift ausdrücklich erklärt, daß ihm die Niederschrift in seiner Muttersprache vorgelesen worden sei, er den Inhalt verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe, und er auch in seiner Berufung auf seine "bei der Einvernahme zu seinem Ansuchen um Gewährung politischen Asyls vorgebrachten Gründe" verwiesen hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010879.X01Im RIS seit
20.11.2000