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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0231 92/13/0232 92/13/0238 92/13/0240 92/13/0242 92/13/0241 92/13/0239 Besprechung in: AnwBl 6/1993, S 400-402, 450-454;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/14/0102 B 26. Jänner 1993 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen darüber, daß der pauschalierte Schriftsatzaufwand für mehrere Säumnisbeschwerden nur einmal zusteht, wenn die Einbringung getrennter Beschwerdeschriften (entsprechend der Anzahl der erhobenen Berufungen bzw getrennt nach Abgabenart und Abgabenjahr) zur Durchsetzung der Entscheidungpflicht nicht notwendig ist.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130230.X01Im RIS seit
05.04.2002