RS Vwgh 1993/3/10 92/01/0976

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wird ein Beschwerdeführer als Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides insofern nicht korrekt bezeichnet, als der Anfanfgsbuchstabe seines Vornamens nicht in Übereinstimmung mit seinem Personaldokument wiedergegeben wird, so kann dies die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht nach sich ziehen, wenn der Gesamtinhalt des angefochtenen Bescheides keinen Zweifel darüber offen läßt, daß dieser Bescheid an den Beschwerdeführer gerichtet ist, und wenn der Bescheid ihm bzw seinem Rechtsvertreter auch tatsächlich zugestellt wurde. Daß sich der Beschwerdeführer als Adressat angesprochen erachtet, ergibt sich auch daraus, daß er gegen den Bescheid Beschwerde erhoben hat.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010976.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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