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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Beschwerdeführer als Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides insofern nicht korrekt bezeichnet, als der Anfanfgsbuchstabe seines Vornamens nicht in Übereinstimmung mit seinem Personaldokument wiedergegeben wird, so kann dies die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht nach sich ziehen, wenn der Gesamtinhalt des angefochtenen Bescheides keinen Zweifel darüber offen läßt, daß dieser Bescheid an den Beschwerdeführer gerichtet ist, und wenn der Bescheid ihm bzw seinem Rechtsvertreter auch tatsächlich zugestellt wurde. Daß sich der Beschwerdeführer als Adressat angesprochen erachtet, ergibt sich auch daraus, daß er gegen den Bescheid Beschwerde erhoben hat.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010976.X02Im RIS seit
20.11.2000