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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Tir. GVG; mit Ersatzbescheid (neuerliche) Abweisung des Antrages auf Erteilung der Bieterbewilligung durch den Landesgrundverkehrsreferenten gemäß §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc; vertretbare Annahme, daß der Bf. als Rechtsanwalt den entfernt liegenden Hof neben einem weiteren, von ihm betriebenen Hof, nicht selbst bewirtschaften werde; keine Verletzung im Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes und im Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Versteigerung exekutive, Liegenschaftserwerbsfreiheit, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B794.1983Dokumentnummer
JFR_10139686_83B00794_01