RS Vwgh 1993/3/11 91/19/0158

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §9 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Durch die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung tritt dieser - sofern seine Bestellung der Behörde bekanntgegeben wird - in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht an die Stelle des zunächst zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verpflichteten, dh, im Falle juristischer Personen an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Handelt es sich um die Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, so übernimmt der verantwortliche Beauftragte mit der Zustimmung zu seiner Bestellung insoweit die Funktion des Arbeitgebers. Er hat durch die Einrichtung eines geeigneten Maßnahmensystems und Kontrollsystems dafür zu sorgen, daß die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. (hier Landesrettungskommandant ÖRK Rotes Kreuz Bezirksstellenleiter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190158.X01

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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