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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbIG 1974 §9 Abs2;Rechtssatz
Durch die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung tritt dieser - sofern seine Bestellung der Behörde bekanntgegeben wird - in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht an die Stelle des zunächst zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verpflichteten, dh, im Falle juristischer Personen an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Handelt es sich um die Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, so übernimmt der verantwortliche Beauftragte mit der Zustimmung zu seiner Bestellung insoweit die Funktion des Arbeitgebers. Er hat durch die Einrichtung eines geeigneten Maßnahmensystems und Kontrollsystems dafür zu sorgen, daß die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. (hier Landesrettungskommandant ÖRK Rotes Kreuz Bezirksstellenleiter)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190158.X01Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012