RS Vwgh 1993/3/11 92/18/0498

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §100;
AAV §22 Abs10;
AAV §22;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 22 Abs 10 AAV bezieht sich nur auf "Tore", sodaß die Behörde, will sie dem Arbeitgeber eine Verletzung dieser arbeitnehmerschutzrechtlichen Norm anlasten, feststellen muß, ob sachverhaltsbezogen von einem "Tor" gesprochen werden kann. Der Unterscheidung zwischen "Türen" und "Toren" kommt nämlich im Hinblick auf die eindeutige Wortwahl im § 22 AAV normative Bedeutung zu, wobei eine Gleichsetzung dieser beiden Begriffe auch nach dem Sprachgebrauch nicht naheliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180498.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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