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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §100;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 22 Abs 10 AAV bezieht sich nur auf "Tore", sodaß die Behörde, will sie dem Arbeitgeber eine Verletzung dieser arbeitnehmerschutzrechtlichen Norm anlasten, feststellen muß, ob sachverhaltsbezogen von einem "Tor" gesprochen werden kann. Der Unterscheidung zwischen "Türen" und "Toren" kommt nämlich im Hinblick auf die eindeutige Wortwahl im § 22 AAV normative Bedeutung zu, wobei eine Gleichsetzung dieser beiden Begriffe auch nach dem Sprachgebrauch nicht naheliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180498.X01Im RIS seit
01.06.2001