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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Tir. GVG; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß §4 Abs1 sowie §6 Abs1 litc und litf; keine Bedenken gegen §6 Abs1 litc;
gesetzmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes; vertretbare Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung; keine Willkür
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit Grundverkehr, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B668.1983Dokumentnummer
JFR_10139686_83B00668_01