TE Vfgh Beschluss 2004/4/23 B404/04 ua

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Veröffentlicht am 23.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei

Spruch

Den in den Beschwerdesachen des T T, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, ..., gegen die als Bescheide gewerteten Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2004, Zl. IIb2-2-1-5-4-21/22, und der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2004, Zl. FA18E-25-26/98-38, gestellten Anträgen, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2004, wurde dem Antragsteller die Berechtigung zum Straßenaufsichtsorgan für Transportbegleitungen im Land Tirol gemäß §97 StVO 1960 für sechs Monate entzogen, weil er Auflagen eines Bescheides des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Oktober 2003, Serv-452.893/755-757/2003-Mae, nicht eingehalten habe (B404/04). Mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2004, wurde der Antragsteller aufgefordert, den Dienstausweis und die Dienstplakette für die Berechtigung als Straßenaufsichtsorgan abzugeben, weil der Antragsteller bei der Durchführung eines Transportes mehrere Bescheidauflagen nicht eingehalten habe (B412/04).

2. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen diese Schreiben erhobenen Beschwerden, wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, daß sowohl der befristete als auch der unbefristete Widerruf der Ermächtigung zum Straßenaufsichtsorgan für Transportbegleitungen (hier: im Wege der Aufforderung der Abgabe des Berechtigungsausweises und der Berechtigungsplakette) jeweils "den Wegfall der rechtlichen Basis für ... [die] Tätigkeit [des Antragstellers] und somit zur Unzulässigkeit der Ausübung [seiner] Tätigkeit" in diesen Bundesländern darstelle. Weil dadurch auch die Seriosität des Unternehmens in Frage gestellt werde, sei zu befürchten, daß jene Geschäftspartner, die das Unternehmen mit Transportbegleitungen in anderen Bundesländern beauftragt haben, sich nunmehr um einen anderen Geschäftspartner umsehen werden. Auch machen diese Bescheide zumindest einen Teil der Investitionen für mehrere Begleitfahrzeuge im Ausmaß von ca. € 140.000,- zunichte und gefährden das Beschäftigungsverhältnis des Unternehmens zumindest für einen Teil der Angestellten.

3. Weder die Steiermärkische noch die Tiroler Landesregierung haben zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme abgegeben.

4. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da sowohl der befristete Widerruf der Ermächtigung zum Straßenaufsichtsorgan für die Transportbegleitung im Land Tirol als auch die Aufforderung, Dienstausweis und Dienstplakette abzugeben (womit die Berechtigung, als Aufsichtsorgan tätig zu werden, faktisch widerrufen wird), normative Wirkung auf die Rechtssphäre des Antragstellers entfaltet, nimmt der Verfassungsgerichtshof (vorläufig) an, daß den Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2004 und der Steiermärkischen Landeregierung vom 15. März 2004 Bescheidqualität zuzumessen ist (vgl. bereits VfGH 17.2.2004, B129/04-4).

Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen jedoch zwingende öffentliche Interessen entgegen. Unter Bedachtnahme auf das hohe Gefahrenpotential bei Begleitungen von Transporten mit Überbreiten und Überlängen, dient die sofortige Vollziehung der angefochtenen Bescheide dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit. Es besteht daher kein Grund die Anträge anders zu beurteilen, als beim Antrag desselben Einschreiters zu B129/04, wo ebenfalls dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben wurde.

5. Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher aus diesem Grund gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B404.2004

Dokumentnummer

JFT_09959577_04B00404_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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