RS Vwgh 1993/3/11 92/18/0446

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §11 Abs1;
AZG §12 Abs1;
AZG §5 Abs1;

Rechtssatz

Sind Arbeitnehmer (hier: "Standposten" eines Bewachungsunternehmens) aufgrund ausdrücklicher Anweisung des Arbeitgebers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Raum) im Bereich des zu bewachenden Objektes verpflichet, um so zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme zur Verfügung zu stehen und ist ihnen ein Aufenthalt und ein Sich-Bereithalten an einem anderen Ort als dem vom Arbeitgeber bestimmten (etwa in der eigenen Wohnung) auch dann untersagt, wenn sich dieser andere Ort in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstätte befände und der betreffende Arbeitnehmer mit einem Funkgerät ausgerüstet wäre, so kann keine Rede davon sein, daß es sich um bloße Rufbereitschaft handelt, weil die Arbeitnehmer weder den Ort des Bereitseins selbst wählen noch über die Verwendung der von der Bereitschaft erfaßten Zeit im wesentlichen selbst befinden können (Hinweis E 2.12.1991, 91/19/0248, 0249, 0250). Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Arbeitnehmer während ihres Aufenthaltes in dem nicht ihrer freien Wahl unterliegenden Raum die Möglichkeit haben, Mahlzeiten einzunehmen, zu lesen oder fernzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180446.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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