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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Rechtssatz
Bringt der Fremde in seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vor, die Behörde habe seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens "überhaupt nicht behandelt", so genügt der Hinweis, daß die allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht nicht Gegenstand einer Bescheidbeschwerde gem Art 131 B-VG sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180081.X03Im RIS seit
20.11.2000