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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Unabhängig von dem in § 31 Abs 1 WRG bestimmten, vom Verpflichteten aufzuwendenden Grad der Sorgfalt zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung wird nach § 31 Abs 2 WRG jeder, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, bereits bei Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war (Hinweis E 23.10.1970, 569/70, VwSlg 7893 A/1970). Es kommt lediglich darauf an, daß durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist. Der Verpflichtete nach § 31 Abs 3 WRG ist mit dem nach § 31 Abs 2 WRG Verpflichteten identisch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070105.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009