RS Vwgh 1993/3/12 92/07/0060

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Veröffentlicht am 12.03.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §63 litb;

Rechtssatz

Es kann nicht schlechthin davon ausgegangen werden, daß jedwede Abwasserbeseitigung ein öffentliches Interesse in einem Ausmaß begründe, das die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertige. Vielmehr ist bei der Prüfung des öffentlichen Interesses auch auf die Ursache des Abwasseranfalles Bedacht zu nehmen. Nur wenn der Abwasseranfall aus einer Liegenschaftsnutzung oder sonstigen Tätigkeit resultiert, die ihrerseits - zumindest auch - im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann vom Vorliegen eines solchen Interesses iSd § 63 lit b WRG die Rede sein. Ansonsten hat der Verursacher des Abwassers, wenn er keine andere Möglichkeit der Abwasserbeseitigung hat, die Abwasserverursachung einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070060.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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