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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Eine Eingabe einer juristischen Person als Vertreter ist nicht dieser Person, sondern dem Machtgeber selbst, der als Einschreiter anzusehen ist, zuzurechnen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Vertretungsbefugter juristische Person Vertretungsbefugter physische Person EigenberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050325.X03Im RIS seit
20.11.2000