RS Vwgh 1993/3/16 92/05/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Eine Eingabe einer juristischen Person als Vertreter ist nicht dieser Person, sondern dem Machtgeber selbst, der als Einschreiter anzusehen ist, zuzurechnen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Vertretungsbefugter juristische Person Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050325.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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