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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
HSchG; HSchWO; Abweisung des Einspruchs wahlwerbender Gruppen gemäß §16 Abs12 HSchG iVm. §42 HSchWO gegen das Wahlergebnis durch den BMWF; Annahme der Behörde, daß §15 Abs5 HSchG iVm. den das HSchG konkretisierenden Bestimmungen der HSchWO es nicht ermögliche zu prüfen, ob die Beteiligung an einer Wahl durch eine wahlwerbende Gruppe oder eine kandidierende Person dem Art9 StV Wien 1955 und §3 VerbotsG widerspricht; Unrichtigkeit dieser Annahme - unmittelbare Anwendbarkeit des §3 VerbotsG (Hinweis auf VfSlg. 10705/1985); ausgehend von dieser unzutreffenden Auslegung Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeiten, die die Behörde in die Lage versetzt hätte, die Verpflichtung des §3 VerbotsG wahrzunehmen - Verletzung im Gleichheitsrecht
Schlagworte
Hochschülerschaft, Wahlen, Nationalsozialistengesetzgebung,Hochschülerschaftswahl, VfGH / Sachentscheidung Wirkung,Auslegung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B416.1981Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012