RS Vfgh 1986/3/15 B416/81

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Veröffentlicht am 15.03.1986
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/14 Hochschülerschaft

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
HochschülerschaftswahlO 1973 §42
HochschülerschaftsG 1973 §15 Abs5
HochschülerschaftsG 1973 §16 Abs12
StV Wien 1955 Art9
VerbotsG
VfGG §88

Rechtssatz

HSchG; HSchWO; Abweisung des Einspruchs wahlwerbender Gruppen gemäß §16 Abs12 HSchG iVm. §42 HSchWO gegen das Wahlergebnis durch den BMWF; Annahme der Behörde, daß §15 Abs5 HSchG iVm. den das HSchG konkretisierenden Bestimmungen der HSchWO es nicht ermögliche zu prüfen, ob die Beteiligung an einer Wahl durch eine wahlwerbende Gruppe oder eine kandidierende Person dem Art9 StV Wien 1955 und §3 VerbotsG widerspricht; Unrichtigkeit dieser Annahme - unmittelbare Anwendbarkeit des §3 VerbotsG (Hinweis auf VfSlg. 10705/1985); ausgehend von dieser unzutreffenden Auslegung Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeiten, die die Behörde in die Lage versetzt hätte, die Verpflichtung des §3 VerbotsG wahrzunehmen - Verletzung im Gleichheitsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschülerschaft, Wahlen, Nationalsozialistengesetzgebung,Hochschülerschaftswahl, VfGH / Sachentscheidung Wirkung,Auslegung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B416.1981

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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