RS Vwgh 1993/3/16 91/08/0006

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
SHG NÖ 1974 §41 Abs1 litc;

Rechtssatz

Der Rückersatztatbestand des § 41 Abs 1 lit c NÖ SHG liegt unter anderem dann vor, wenn - im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen - der Behörde bei Gewährung der Sozialhilfe eigene Kräfte und Mittel des Hilfesuchenden, die er zur Beseitigung seiner Notlage einzusetzen hätte, zwar bekannt sind, deren Einsatz aber zum Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe nicht zumutbar ist. Dies hat die Behörde bei der Vorschreibung des Ersatzes der geleisteten Sozialhilfe nach der genannten Bestimmung zu begründen, es sei denn, dies wäre schon bei Gewährung der Sozialhilfe geschehen (Hinweis E 22.1.1986, 83/11/0239, VwSlg 11995 A/1986, E 30.6.1987, 86/11/0178). Da nach § 41 Abs 1 lit c NÖ SHG das Vermögen bzw Einkommen der Behörde bereits bekannt gewesen sein muß, geht es offenbar um jene Fälle, bei denen der Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der Hilfegewährung nur über ein sogenanntes "Schonvermögen" oder ein (vorerst) nicht zu berücksichtigendes Einkommen verfügte.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080006.X03

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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