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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Rückersatztatbestand des § 41 Abs 1 lit c NÖ SHG liegt unter anderem dann vor, wenn - im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen - der Behörde bei Gewährung der Sozialhilfe eigene Kräfte und Mittel des Hilfesuchenden, die er zur Beseitigung seiner Notlage einzusetzen hätte, zwar bekannt sind, deren Einsatz aber zum Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe nicht zumutbar ist. Dies hat die Behörde bei der Vorschreibung des Ersatzes der geleisteten Sozialhilfe nach der genannten Bestimmung zu begründen, es sei denn, dies wäre schon bei Gewährung der Sozialhilfe geschehen (Hinweis E 22.1.1986, 83/11/0239, VwSlg 11995 A/1986, E 30.6.1987, 86/11/0178). Da nach § 41 Abs 1 lit c NÖ SHG das Vermögen bzw Einkommen der Behörde bereits bekannt gewesen sein muß, geht es offenbar um jene Fälle, bei denen der Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der Hilfegewährung nur über ein sogenanntes "Schonvermögen" oder ein (vorerst) nicht zu berücksichtigendes Einkommen verfügte.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080006.X03Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009