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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs1;Rechtssatz
Entscheidender Gesichtspunkt für die nach § 25 GSVG zu beantwortende Frage, ob im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind oder nicht, ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit (bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 a Abs 3 GSVG: im Kalenderjahr der Beitragspflicht) resultieren (Hinweis E 25.9.1990, 88/08/0296); hier war das Bauverwaltungshonorar wegen des engen sachlichen Zusammenhanges mit der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit - Hausverwaltung - in die Beitragsgrundlage einzubeziehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080115.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009