RS Vwgh 1993/3/16 92/08/0115

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25a Abs3;

Rechtssatz

Entscheidender Gesichtspunkt für die nach § 25 GSVG zu beantwortende Frage, ob im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind oder nicht, ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit (bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 a Abs 3 GSVG: im Kalenderjahr der Beitragspflicht) resultieren (Hinweis E 25.9.1990, 88/08/0296); hier war das Bauverwaltungshonorar wegen des engen sachlichen Zusammenhanges mit der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit - Hausverwaltung - in die Beitragsgrundlage einzubeziehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080115.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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