RS Vwgh 1993/3/16 92/08/0117

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §938;
ABGB §947;
SHG Wr 1973 §10;
SHG Wr 1973 §26 Abs1;

Rechtssatz

Ab dem Zeitpunkt des wirksamen Abschlusses eines Schenkungsvertrages kommt - unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 947 ABGB (Hinweis E 16.3.1993, 92/08/0190) - ein allfälliger (teilweiser) Ersatz der aufgewendeten Sozialhilfekosten unter dem Gesichtspunkt des nachträglichen Bekanntwerdens (teilweise) hinreichenden Einkommens iSd § 26 Abs 1 iVm § 10 SHG in Betracht; keineswegs ist eine Verwertbarkeit des Vermögens iSd § 10 Abs 3 Wr SHG gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080117.X05

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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