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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Eine Bauplatzschaffung und die damit verbundene Grundabtretung iSd § 18 Abs 1 BauO OÖ 1976 können nicht als Enteignung qualifiziert werden. Daher hat der frühere Grundeigentümer bzw dessen Rechtsnachfolger keinen Rechtsanspruch auf Rückübereignung. In dieser Hinsicht liegt keine echte Gesetzeslücke vor, die geschlossen werden könnte (Hinweis E VfGH 3.12.1980, B 206/75, VfSlg 8981/1980).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050296.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009