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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Stützt die belangte Behörde die Ersatzverpflichtung des Sozialhilfeempfängers auf das Vorhandensein von Vermögen während der gesamten Zeit der Hilfeleistung, muß sie in der Bescheidbegründung darlegen, daß dem Sozialhilfeempfänger eine Verwertung dieses der Behörde schon während der Zeit der Hilfeleistung bekannten Vermögens im Sinne des § 10 SHG nicht möglich oder zumutbar, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber eine solche Verwertbarkeit gegeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080117.X04Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009