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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG kann nicht abgeleitet werden, daß über Verfahrenskosten in einem abgesonderten Bescheid nicht oder nur dann abgesprochen werden kann, wenn der in der Hauptsache ergehende Bescheid zumindest einen Hinweis auf einen nachfolgenden Bescheid über die Verfahrenskosten enthält (Hinweis E 25.11.1960, 1673/60, VwSlg 5432 A/1960).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991050153.X01Im RIS seit
11.07.2001