RS Vwgh 1993/3/16 93/05/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/16 90/05/0170 2

Stammrechtssatz

Ein übergangener Nachbar hat im Berufungsverfahren gegen den Baubewilligungsbescheid alle Einwendungen iSd § 42 Abs 1 AVG zu erheben; er hat also in diesem Rechtsmittel zu erkennen zu geben, aus welchen besonderen Gründen er durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben in seinen aus baurechtlichen Bestimmungen erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird

(Hinweis E 13.9.1983, 83/05/0052).

Schlagworte

Übergangene ParteiBaurecht Nachbar übergangenerVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050043.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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