RS Vwgh 1993/3/16 93/05/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Ist der Bauwerber eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so hat er nach § 63 Abs 1 lit c Wr BauO die Zustimmung des Letzteren oder ein ihm die Bauführung einräumendes Recht "liquid" nachzuweisen. Ein liquider Nachweis liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, daß es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen und nicht etwa der Zeitpunkt der Überreichung desselben bei der Behörde maßgebend (Hinweis E 15.5.1984, 83/05/0180, 0181).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050034.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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