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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ist der Bauwerber eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so hat er nach § 63 Abs 1 lit c Wr BauO die Zustimmung des Letzteren oder ein ihm die Bauführung einräumendes Recht "liquid" nachzuweisen. Ein liquider Nachweis liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, daß es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen und nicht etwa der Zeitpunkt der Überreichung desselben bei der Behörde maßgebend (Hinweis E 15.5.1984, 83/05/0180, 0181).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050034.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013