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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (Hinweis E 19.3.1987, 86/16/0236). Es liegt daher am Abgabepflichtigen bzw dessen Steuerberater, nicht nur auszuführen, warum im konkreten Fall nicht von der üblichen Vorgangsweise bei der Erfassung der Fristen abgegangen worden ist, sondern auch, welche besondere Kontrolle aufgrund einer dem Steuerberater bekannten kurzen Frist erfolgt ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140254.X03Im RIS seit
21.08.2001