RS Vwgh 1993/3/16 89/14/0254

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (Hinweis E 19.3.1987, 86/16/0236). Es liegt daher am Abgabepflichtigen bzw dessen Steuerberater, nicht nur auszuführen, warum im konkreten Fall nicht von der üblichen Vorgangsweise bei der Erfassung der Fristen abgegangen worden ist, sondern auch, welche besondere Kontrolle aufgrund einer dem Steuerberater bekannten kurzen Frist erfolgt ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140254.X03

Im RIS seit

21.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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