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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Besitzt der Nachbar im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Bauplatzerklärung keine Parteistellung, so kann ihm ein diesbezügliches Mitspracherecht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht mit der Begründung abgesprochen werden, daß der Bescheid über die Bauplatzerklärung in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Nachbarn ist es daher nicht verwehrt, jene Einwendungen im Baubewilligungsverfahren vorzubringen, welche er bereits im Bauplatzerklärungsverfahren vorbringen hätte können (Hinweis E 20.12.1983, 83/05/0125).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050306.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012