RS Vwgh 1993/3/16 92/05/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §12;
BauRallg;

Rechtssatz

Besitzt der Nachbar im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Bauplatzerklärung keine Parteistellung, so kann ihm ein diesbezügliches Mitspracherecht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht mit der Begründung abgesprochen werden, daß der Bescheid über die Bauplatzerklärung in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Nachbarn ist es daher nicht verwehrt, jene Einwendungen im Baubewilligungsverfahren vorzubringen, welche er bereits im Bauplatzerklärungsverfahren vorbringen hätte können (Hinweis E 20.12.1983, 83/05/0125).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050306.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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