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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Nach § 25 Abs 2 GSVG ist zwar von dem "gemäß Abs 1 ermittelten Betrag" (das heißt von dem "für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünften", sofern sie aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit erwachsen:
Hinweis E 25.9.1990, 88/08/0296) auszugehen; der so ermittelte Betrag ist aber nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs 2 Z 2 GSVG "um die auf einen Sanierungsgewinn ... nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge", das heißt um den in den Einkünften enthaltenen Sanierungsgewinn (bzw Teil des Sanierungsgewinnes, wenn dieser höher ist als die Einkünfte) und nicht nur um den (möglicherweise geringeren) im Einkommensteuerbescheid "ausgewiesenen", also den erst nach Ermittlung des steuerlichen Einkommens nach § 2 Abs 2 EStG 1972 berücksichtigten Teil des Sanierungsgewinnes, zu vermindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080158.X02Im RIS seit
16.03.1993Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009