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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Bescheid ist nicht schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil er herangezogene Gesetzesstellen nicht nennt. Geht aus dem Bescheid zweifelsfrei hervor, daß die Anerkennung eines ausgewiesenen Betrages als Betriebsausgabe sowie die damit im Zusammenhang stehende Vorsteuer strittig sind, kann eine ausdrückliche Nennung der den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohnedies bekannten Gesetzesbestimmungen unterbleiben.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140281.X01Im RIS seit
20.11.2000