RS Vwgh 1993/3/16 89/14/0281

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein Bescheid ist nicht schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil er herangezogene Gesetzesstellen nicht nennt. Geht aus dem Bescheid zweifelsfrei hervor, daß die Anerkennung eines ausgewiesenen Betrages als Betriebsausgabe sowie die damit im Zusammenhang stehende Vorsteuer strittig sind, kann eine ausdrückliche Nennung der den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohnedies bekannten Gesetzesbestimmungen unterbleiben.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140281.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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