Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Das in einem Mietvertrag enthaltene zivilrechtlich bedeutsame
"Einverständnis zur Adaptierung ... und zu baulichen
Veränderungen ... im Rahmen der baubehördlichen Vorschriften"
kann nicht als die iSd § 63 Abs 1 lit c Wr BauO notwendige Zustimmung zu einem bestimmten Bauansuchen gewertet werden. Der Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer kann die nach der Wr BauO erforderliche Zustimmung nicht ersetzen (Hinweis E 15.5.1984, 83/05/0180, 0181). Es genügt daher auch nicht, daß sich der Grundeigentümer in diesem Mietvertrag "unwiderruflich verpflichtet" hat, "Ansuchen zur Vornahme von Adaptierungen und baulichen Veränderungen um Erteilung von Baubewilligungen zu unterzeichnen". Aus dieser Regelung dieses Vertrages ist vielmehr abzuleiten, daß sich die Parteien des Mietvertrages der Notwendigkeit der Unterzeichnung von Bauansuchen als Ausdruck der Zustimmung des Grundeigentümers zu dem jeweiligen konkreten Bauvorhaben bewußt gewesen sind. Ob auf Grund dieses Mietvertrages die Zustimmung des Grundeigentümers zu der Bauführung allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann, ist keine Vorfrage im Baubewilligungsverfahren (Hinweis E 27.1.1987, 86/05/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050034.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013