RS Vwgh 1993/3/16 93/05/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Das in einem Mietvertrag enthaltene zivilrechtlich bedeutsame

"Einverständnis zur Adaptierung ... und zu baulichen

Veränderungen ... im Rahmen der baubehördlichen Vorschriften"

kann nicht als die iSd § 63 Abs 1 lit c Wr BauO notwendige Zustimmung zu einem bestimmten Bauansuchen gewertet werden. Der Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer kann die nach der Wr BauO erforderliche Zustimmung nicht ersetzen (Hinweis E 15.5.1984, 83/05/0180, 0181). Es genügt daher auch nicht, daß sich der Grundeigentümer in diesem Mietvertrag "unwiderruflich verpflichtet" hat, "Ansuchen zur Vornahme von Adaptierungen und baulichen Veränderungen um Erteilung von Baubewilligungen zu unterzeichnen". Aus dieser Regelung dieses Vertrages ist vielmehr abzuleiten, daß sich die Parteien des Mietvertrages der Notwendigkeit der Unterzeichnung von Bauansuchen als Ausdruck der Zustimmung des Grundeigentümers zu dem jeweiligen konkreten Bauvorhaben bewußt gewesen sind. Ob auf Grund dieses Mietvertrages die Zustimmung des Grundeigentümers zu der Bauführung allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann, ist keine Vorfrage im Baubewilligungsverfahren (Hinweis E 27.1.1987, 86/05/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050034.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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