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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch auf Zurückstellung abgetretener Grundflächen setzt nach § 18 Abs 4 OÖ BauO 1976 voraus, daß im Zeitpunkt der Grundabtretung ein Bebauungsplan diese Grundflächen als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen hat und durch eine Änderung des Bebauungsplanes die Grundflächen nun nicht mehr als Verkehrsflächen gewidmet sind. Auch dann, wenn die seinerzeitige Grundabtretung ohne gesetzliche Grundlage erfolgte, kann dies nicht dazu führen, daß nunmehr die Baubehörde ohne gesetzliche Grundlage berechtigt wäre, die Rückstellung dieser Grundflächen zu verfügen.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050296.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009