RS Vwgh 1993/3/16 92/05/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §18 Abs1;
BauO OÖ 1976 §18 Abs4;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch auf Zurückstellung abgetretener Grundflächen setzt nach § 18 Abs 4 OÖ BauO 1976 voraus, daß im Zeitpunkt der Grundabtretung ein Bebauungsplan diese Grundflächen als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen hat und durch eine Änderung des Bebauungsplanes die Grundflächen nun nicht mehr als Verkehrsflächen gewidmet sind. Auch dann, wenn die seinerzeitige Grundabtretung ohne gesetzliche Grundlage erfolgte, kann dies nicht dazu führen, daß nunmehr die Baubehörde ohne gesetzliche Grundlage berechtigt wäre, die Rückstellung dieser Grundflächen zu verfügen.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050296.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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