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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §93;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0018Rechtssatz
Zu welcher Einkunftsart der Kapitalertrag beim jeweiligen Genossenschafter gehört, ist für die Erhebung der Kapitalertragsteuer ohne Bedeutung (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 6 zu § 93). Der Einwand der GenmbH, die Genossenschafter erzielten nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern ausschließlich betriebliche Einkünfte, ändert an der Haftung der Genossenschaft für die Kapitalertragsteuer nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140123.X04Im RIS seit
14.01.2002