RS Vwgh 1993/3/16 92/05/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §10 Abs2;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Zustimmung des Eigentümers bzw Miteigentümers iSd § 63 Abs 1 lit c Wr BauO liquid nachzuweisen. Ein solcher liquider Nachweis liegt nur dann vor, wenn es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (Hinweis E 15.5.1984, 83/05/0180, 0181). Erteilt der Eigentümer bzw Miteigentümer jemanden eine Vollmacht für die Verwaltung der betreffenden Liegenschaft, so darf die Behörde auf Grund dieser Vollmacht nicht annehmen, daß eine liquide Zustimmung des Grundeigentümers bzw Miteigentümers zu einem Bauvorhaben des Bauwerbers vorliegt. Weiters kann diese Vollmacht auch nicht als Ermächtigung zur Empfangnahme von Zustellungen von Baubewilligungsbescheiden gewertet werden.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Hausverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050293.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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