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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist die Zustimmung des Eigentümers bzw Miteigentümers iSd § 63 Abs 1 lit c Wr BauO liquid nachzuweisen. Ein solcher liquider Nachweis liegt nur dann vor, wenn es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (Hinweis E 15.5.1984, 83/05/0180, 0181). Erteilt der Eigentümer bzw Miteigentümer jemanden eine Vollmacht für die Verwaltung der betreffenden Liegenschaft, so darf die Behörde auf Grund dieser Vollmacht nicht annehmen, daß eine liquide Zustimmung des Grundeigentümers bzw Miteigentümers zu einem Bauvorhaben des Bauwerbers vorliegt. Weiters kann diese Vollmacht auch nicht als Ermächtigung zur Empfangnahme von Zustellungen von Baubewilligungsbescheiden gewertet werden.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang HausverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050293.X01Im RIS seit
03.05.2001