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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
ABGB §1346;Rechtssatz
Die tatsächliche Erbringung von Unterhaltsleistungen kann zwar - entsprechende Regelmäßigkeit und Ausmaß vorausgesetzt - ein Indiz für das Bestehen einer korrespondierenden vertraglichen Verpflichtung (hier: Bürgschaftsvertrag) zur Leistung des Lebensunterhaltes (auch für die Zukunft) sein; rechtlich bedeutsam ist aber primär, ob ein VERTRAGLICHER ANSPRUCH des Hilfesuchenden auf Leistung des Lebensunterhaltes (hier: gegenüber dem "Bürgen und Zahler") besteht, der den Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gem § 8 Abs 1 Wr SHG ausschließen würde (Hinweis auf E 14.5.1990, 90/19/0032, in dieser Sache iSd § 63 Abs 1 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080171.X01Im RIS seit
13.07.2001