RS Vwgh 1993/3/16 92/05/0290

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 sollen zwar keinen Schutz vor von einer Betriebsanlage ausgehenden, durch die einzelnen Betriebsabläufe zu erwartenden konkreten Immissionen gewährleisten, die Baubehörde ist aber verpflichtet, für Baulichkeiten, die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, die zur Abwehr dieser Belästigungen in Ansehung der besonderen bautechnischen Ausgestaltung der Baulichkeit nötigen Vorkehrungen zu treffen (Hinweis E 29.11.1983, 83/05/0127). Allenfalls auftretende Geruchsbelästigungen sind daher von der Baubehörde zu beachten (Hinweis E 23.9.1986, 84/05/0109).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050290.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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