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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 sollen zwar keinen Schutz vor von einer Betriebsanlage ausgehenden, durch die einzelnen Betriebsabläufe zu erwartenden konkreten Immissionen gewährleisten, die Baubehörde ist aber verpflichtet, für Baulichkeiten, die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, die zur Abwehr dieser Belästigungen in Ansehung der besonderen bautechnischen Ausgestaltung der Baulichkeit nötigen Vorkehrungen zu treffen (Hinweis E 29.11.1983, 83/05/0127). Allenfalls auftretende Geruchsbelästigungen sind daher von der Baubehörde zu beachten (Hinweis E 23.9.1986, 84/05/0109).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050290.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009