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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens iSd § 44 EisbEG 1954 zählen auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung (hier zeigte der Vertreter des Enteignungsgegners schon in der mündlichen Verhandlung vertretbare Lösungsvarianten auf, die hinsichtlich der Notwendigkeit der Enteignung wenigstens eines Teiles der für die Enteignung wenigstens eines Teiles der für die Enteignung ins Auge gefaßten Fläche nicht ungerechtfertigt waren und auch nicht auf einer unvertretbaren Rechtsauffassung beruhten (Hinweis E VS 11.2.1993, 90/06/0211).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991050153.X03Im RIS seit
11.07.2001