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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0018Rechtssatz
Ziel des von Literatur und Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung als gegeben anzunehmen ist, geforderten Fremdvergleiches ist in Fällen wie dem hier vorliegenden (Abtretung des GmbH-Anteiles einer GenmbH an ihre Genossenschafter) in der Regel die Prüfung, ob zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ein marktgerechter Preis vereinbart wurde. Zu prüfen ist, ob die Abtretung von Geschäftsanteilen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt ist. Ein derartiger Geschäftsverkehr ist anzunehmen, wenn bei der Bildung des Kaufpreises alle den Preis bestimmenden marktwirtschaftlichen Faktoren des Angebotes und der Nachfrage unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe berücksichtigt worden sind. Solche objektiven Wertmaßstäbe sind vor allem das Vermögen und die Ertragsaussichten. Ein Kaufpreis, bei dem diese Gesichtspunkte nicht entscheidend berücksichtigt worden sind, kann daher nicht als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt angesehen werden. Dies bedeutet noch nicht, daß ein Verkauf schon deshalb als nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen anzusehen ist, weil der Kaufpreis vom anhand des Vermögens und der Ertragsaussichten ermittelten inneren Wert der Geschäftsanteile mehr oder weniger abweicht, da ein auf der Grundlage bestimmter Indikatoren von der Abgabenbehörde angenommener innerer Wert der Geschäftsanteile nicht notwendig mit deren Marktpreis zusammenfällt (Hinweis E 20.1.1992, 90/15/0110). Besteht aber ein eklatantes Mißverhältnis zwischen dem bei Verkäufen erzielten Preis und dem unter Berücksichtigung des Vermögens ermittelten inneren Wert, rechtfertigt dies die Annahme, daß die nur nach Genehmigung der Generalversammlung an bestimmte, am Betriebsgegenstand der Gesellschaft interessierte Unternehmer im geringfügigen Ausmaß getätigten Verkäufe nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und damit marktgerecht zustande gekommen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140123.X02Im RIS seit
14.01.2002