RS Vwgh 1993/3/16 91/08/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §861;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BAO §167 Abs2;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Grundsätze der Freiheit von Beweisregeln sowie der Gleichheit und der Unbeschränktheit der Beweismittel gelten auch für die Frage des Zustandekommens eines Vertrages, von dessen Existenz die Parteien erst nachträglich Mitteilung machen, wie auch für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit eines Angehörigenvertrages (Scheingeschäft) bzw für die Frage des rechtswirksamen Zustandekommens eines Vertrages zu einem früheren Zeitpunkt als durch vorhandene Urkunden belegt (Hinweis E 19.9.1980, 1171/77).

Schlagworte

Beweismittel Beweismittel Urkunden Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080082.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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