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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §861;Rechtssatz
Die Grundsätze der Freiheit von Beweisregeln sowie der Gleichheit und der Unbeschränktheit der Beweismittel gelten auch für die Frage des Zustandekommens eines Vertrages, von dessen Existenz die Parteien erst nachträglich Mitteilung machen, wie auch für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit eines Angehörigenvertrages (Scheingeschäft) bzw für die Frage des rechtswirksamen Zustandekommens eines Vertrages zu einem früheren Zeitpunkt als durch vorhandene Urkunden belegt (Hinweis E 19.9.1980, 1171/77).
Schlagworte
Beweismittel Beweismittel Urkunden Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080082.X03Im RIS seit
20.11.2000